Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18.4 Subjektive Tatschwere 18.4.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Es ist kein Motiv erkennbar und eine Beurteilung der Beweggründe daher nicht möglich. 18.4.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es bestand kein triftiger Anlass, den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach) zu verursachen. Ein solcher wurde vom Beschuldigten jedenfalls nie geltend gemacht.