Da die Art und Weise des Vorgehens aufgrund fehlender Aussagen und/oder anderer Beweise nach wie vor im Dunkeln liegen, kann die Verwerflichkeit des Handelns nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere muss auch offenbleiben, ob ein Teil der Verletzungen durch eine vorgängige körperliche Auseinandersetzung entstanden ist (pag. 587). 18.3.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist von einem im Verhältnis zum Strafrahmen mittleren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.