Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. 18.3.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Es kann vorab auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die massgebenden Umstände korrekt ausführte und zu Recht darauf hinwies, dass die genauen Umstände der Tatbegehung nicht abschliessend geklärt werden konnten (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2378 f.). Zu ergänzen resp. hervorzuheben ist, dass †K.__