2724). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass eine Einsatzstrafe von 9 Jahren für die vorsätzliche Tötung mit der Begründung, dass die Todesart sehr schlimm gewesen sei (Versterben an Verletzungen in Kombination mit Ertrinken), angemessen erscheine und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2729). 18.3 Objektive Tatschwere 18.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts