Die subjektive Tatschwere sei neutral zu beurteilen. Im Vergleich zu anderen Referenzfällen sei aufgrund der zahlreichen unbekannten Umstände eine Einsatzstrafe im unteren Mittelbereich des Strafrahmens auszusprechen. Eine Einsatzstrafe von 9 Jahren scheine angemessen (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2378 f.). 18.2 Vorbringen im Berufungsverfahren Die Verteidigung machte keine Ausführungen zur Strafzumessung, sondern verlangte einen Freispruch (pag. 2724).