eintritt gewusst und diesen habe fürchten müssen. Zudem habe das Opfer noch gelebt, als es im Wasser angekommen sei. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere liege im unteren Mittelbereich. Bei der subjektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe und die Beweggründe unklar seien. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Die subjektive Tatschwere sei neutral zu beurteilen.