Es sei jedoch gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer in die Schlucht gestossen und dieses an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstorben sei. Beim Ertrinken, aber auch bei einem Sturz mit möglichem Anschlagen an einem Felsen während des Sturzes oder des Aufpralls auf einen solchen sowie dem Anschlagen an Hindernisse im Bachbett würden sehr schlimme Todesarten darstellen, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass das Opfer während des Sturzes um die Gefährlichkeit und den möglichen Todes-