100 lich beurteilt werden, weil die genauen Tatumstände nach wie vor im Dunkeln liegen würden. Es sei jedoch gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer in die Schlucht gestossen und dieses an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstorben sei.