18. Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung 18.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es sei kein gravierenderer Eingriff in das geschützte Rechtsgut vorstellbar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiege schwer. Bei einem Tötungsdelikt sei diese Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts allerdings tatbestandsimmanent. Die Art und Weise des Vorgehens könne nur schwer-