Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen sein. Es gilt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, womit eine Freiheitsstrafe über 17 Jahren und 6 Monaten von vornherein nicht in Betracht kommt.