6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Für die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 111 aStGB). Für die sexuellen Handlungen mit Kindern und die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe.