17. Methodik, Strafrahmen und Strafart 17.1 Ausgangslage Vorliegend ist für folgende Delikte eine Strafe auszufällen:  Vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (Art. 111 aStGB);  Versuchte vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB);  Sexuelle Handlungen mit Kindern, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Ziff. 1 aStGB); 