Diese Umformulierung führt aber nicht dazu, dass das neue Recht milder wäre. Es ist daher für alle Delikte altes Recht, d.h. das jeweils im Tatzeitpunkt in Kraft gestandene Recht, anwendbar (für die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung, siehe bereits Ziff. III.11. vorne).