16. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Es ist seit den Tatbegehungen einzig in Art. 187 StGB zu einer Umformulierung gekommen, welche per 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Diese Umformulierung führt aber nicht dazu, dass das neue Recht milder wäre.