15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2376 f.). Diese sind wie folgt zu ergänzen: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art.