IV. Strafzumessung 14. Vorbemerkung Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung sind die hiervor ausgesprochenen Schuldsprüche der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt; vgl. Ziff. I.5. vorne). Die für die Strafzumessung der rechtskräftigen Schuldsprüche massgeblichen Sachverhalte wurden in Ziffer II.10. aufgeführt.