Der Beschuldigte schuf seinerseits alle Voraussetzungen, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolgs hätten führen sollen. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte leistete oder rief nach der Tat keine Hilfe, sondern fuhr nach Hause, ass etwas und erledigte Büroarbeiten. Von tätiger Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 aStGB kann daher keine Rede sein. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 4. November 2019 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären.