Der Tatentschluss ist somit gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. In objektiver Hinsicht ist eindeutig, dass der Beschuldigte den point of no return überschritten hat, und zwar nicht erst mit dem Lösen des Haltegriffs, sondern bereits mit dem Stossen in Richtung Abgrund. Dass der Straf- und Zivilkläger überlebte, ist allein dem Glück und seinem Überlebenswillen zu verdanken und damit auf Umstände zurückzuführen, welche ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten liegen. Der Beschuldigte schuf seinerseits alle Voraussetzungen, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolgs hätten führen sollen.