97 zufügen, als er diesen in die AA.________(Schlucht) stiess und ging davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger den Sturz nicht überleben würde. Es ist folglich von einer wissentlichen und willentlichen Handlung des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Tötung des Straf- und Zivilklägers direktvorsätzlich. Der Tatentschluss ist somit gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt.