Hinzukommen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die weiteren Gegebenheiten/Gefahren am Tatort (insb. die Gefahr, den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterzustürzen und die Gefahr zu erfrieren). Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger tödliche Verletzungen