Der Straf- und Zivilkläger stürzte dabei über eine steilabfallende Felswand rund sechs Meter in die Tiefe in ein erstes kleineres Wasserbecken (mit einer Wassertiefe von bloss 0,9 Meter) und dann direkt weitere 4,3 Meter in das darunterliegende Wasserbecken. Wäre der Straf- und Zivilkläger ohne Festhalten am Baum rücklings hinuntergefallen, wäre der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend oder durch Ertrinken nach Erleiden von massiven Schädelhirnverletzungen eingetreten. Hinzukommen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die weiteren Gegebenheiten/