23 Abs. 1 aStGB; BGer 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1). 13.3 Subsumtion Der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB, d.h. der Tod des Straf- und Zivilklägers, ist nicht eingetreten, weshalb der Versuch zu prüfen ist. Gemäss Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am 4. November 2019 bei der AL.________(Alp) gegen den Abgrund resp. in den AD.________(Bach) stiess, nachdem er diesen aufgefordert hatte, sich beim Abgrund zu positionieren.