22 Abs. 1 aStGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim vollendeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtselemente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 22 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein.