Mit der Vorinstanz geht die Kammer folglich von einer wissentlichen und willentlichen Handlung des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte tötete †K.________ mithin vorsätzlich, womit der Tatbestand von Art. 111 aStGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB, begangen am 24. Mai 2019 bis 25. Mai 2019 zum Nachteil von †K.________ schuldig zu sprechen.