11. Anwendbares Recht Es findet für die Vorwürfe der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung altes Recht Anwendung, d.h. für den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung das StGB in seiner Fassung vom 1. März 2019 und für den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung das StGB in seiner Fassung vom 1. November 2019 (vgl. Ziff. IV.16. hinten). Die Tatbestände blieben bis heute unverändert und sind somit gleichlautend mit der aktuellen Fassung des StGB. Gleiches gilt für die Bestimmungen von Art. 22 StGB (Versuch) und Art. 23 StGB (Rücktritt und Reue).