Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2368 ff.). Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen: Im und hinter seinem Auto masturbierte der Beschuldigte den noch nicht 18 Jahre alten S.________ im Wissen um dessen Alter bei ca. sechs Treffen jeweils willentlich mit der Hand und befriedigte diesen zudem oral. Der Beschuldigte zahlte dem noch nicht 18 Jahre alten S.__