Bei den Handlungen handle es sich um die Weiterführung der sexuellen Handlungen nach dem 16. Geburtstag von P.________. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2368 ff.). Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte masturbierte den noch nicht 18 Jahre alten P.________ bei zwei bis drei Treffen jeweils mit der Hand und befriedigte diesen zudem oral. Der Beschuldigte zahlte P.________ für die sexuellen Handlungen jeweils ein Entgelt zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00. Der Beschuldigte fragte P.______