Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte masturbierte den noch nicht 16 Jahre alten P.________ bei mindestens einem Treffen mit der Hand und befriedigte diesen zudem oral. Der Beschuldigte zahlte P.________ für die sexuellen Handlungen ein Entgelt zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00. Der Beschuldigte fragte P.________ nie nach dessen