In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13. April 2018 in einem unbekannten Waldstück in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), evtl. anderswo zum Nachteil von P.________ vorgeworfen. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2364 ff.). Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen: