_ vorgeworfen. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden und seine Aussagen würden sich mit den Aussagen von N.________ decken. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2364 ff.). Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte nahm in der Zeit von ca. 31. Oktober 2018 bis 3. November 2019 in einem Waldstück bei L.________(Ort), in einem Waldstück in der Region G.________(Ort), in einem Zimmer in der Region M.________(Ort) mit und vor dem noch nicht 16 Jahre alten N._____