10. Rechtskräftige Schuldsprüche 10.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen) und sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (mehrfach begangen) schuldig erklärt. Der Beschuldigte hat diese Schuldsprüche anerkannt. Zu prüfen ist diesbezüglich nur noch die Strafzumessung (vgl. dazu Ziff. I.5. vorne). Für die konkreten Beweisergebnisse wird grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Zusammengefasst stellte sie folgende Sachverhalte fest: