in den AD.________(Bach) sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat bis zum Schluss bestritten, dass er mit dem Tod von †K.________ etwas zu tun habe. Das Motiv des Beschuldigten blieb folglich unklar. 9.9 Beweisergebnis Zusammenfassend erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift als erstellt: Der Beschuldigte stand mindestens seit dem 2. Dezember 2018 mittels Textnachrichten und Anrufen mit †K.________ in Kontakt. Die Mobiltelefonnummer von