Bei beiden Vorfällen zeigte der Beschuldigte ein nicht erklärbares, auffälliges Aussageverhalten.  Bei beiden Taten gibt es kein erkennbares Motiv (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II.9.8.17 hiernach). Vom Beschuldigten durfte aufgrund dieser erdrückenden Beweislage eine Erklärung erwartet werden. Dass der Beschuldigte stattdessen gelogen und sich später auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, belastet ihn zusätzlich. Vor diesem Hintergrund ist zweifelsfrei von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. 9.8.17 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe