Bei beiden Opfern würde es sich um dieselbe Todesart handeln, wäre der Straf- und Zivilkläger verstorben.  Beide Taten wurden am Abend, als es dunkel wurde bzw. war und zu einer Zeit, in der es im J.________(Ort) nur wenig Verkehr hat, begangen.  Bei beiden Taten liegt der Tatzeitraum ausserhalb der touristischen Saison (keine ÖV-Anbindung) und in einer Zeit, in welcher die Alpen nicht bewirtschaftet werden.  Bei beiden Taten wurden die Mobiltelefone der Opfer nicht aufgefunden.  Bei beiden Vorfällen zeigte der Beschuldigte ein nicht erklärbares, auffälliges Aussageverhalten.