91  Beide Opfer hatten im Tatzeitraum Kontakt zum Beschuldigten.  Sowohl am 24. Mai 2019 wie auch am 4. November 2019 loggte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten im Tatzeitraum in die Mobilfunkantenne CI.________(Antennenstandort) (und nicht in die Mobilfunkantenne CL.________ ein.  Beide Opfer endeten im AD.________(Bach), wobei es sich bei den Tatorten um denselben Talabschnitt handelt.  Bei beiden Opfern würde es sich um dieselbe Todesart handeln, wäre der Straf- und Zivilkläger verstorben.