in der Nacht auf den 25. Mai 2019 trafen und der Beschuldigte den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach), vermutlich durch Stossen, verursachte. Daran ändern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 26. Mai 2019 an †K.________ nichts, weil es sich dabei um automatisch ausgelöste Zustellversuche handeln dürfte (vgl. pag. 1223 ff. und pag. 1227). Als belastendes Indiz kommt hinzu, dass der Beschuldigte ein halbes Jahr später einen anderen jungen Sexualpartner mit gleicher Herkunft wie †K.________ im selben Tal in unmittelbarer Nähe in die Schlucht stiess.