Der Beschuldigte arbeitete in der Ereigniszeit nicht und es ist auch sonst kein Alibi aktenkundig. Da sich bereits diese Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügen und ein Suizid oder ein Unfall aufgrund der konkreten Umstände ausser Betracht fallen (vgl. Ziff. II.9.8.13 und II.9.8.14 vorne), kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass für die Kammer keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am 24. Mai 2019 am Abend resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 trafen und der Beschuldigte den Sturz von †K.