Der Beschuldigte hat sämtliche SMS-Nachrichten im Tatzeitraum resp. in der Zeit vom 23. bis 25. Mai 2019 unwiederbringlich gelöscht.  †K.________ musste mit einem Auto/Privatfahrzeug ins J.________(Ort) gelangt sein, wobei der Beschuldigte ein solches besass und für sexuelle Interaktionen – jedenfalls das Nachfolgemodell – ausgiebig nützte.  Der Beschuldigte arbeitete in der Ereigniszeit nicht und es ist auch sonst kein Alibi aktenkundig.