 †K.________ und der Beschuldigte hatten am Vorabend (d.h. am 23. Mai 2019) Kontakt via Mobiltelefone.  †K.________ und der Beschuldigte hatten in der fraglichen Nacht vom 24. Mai 2019 auf den 25. Mai 2019 Kontakt via Mobiltelefone.  †K.________ und der Beschuldigten befanden sich im Tatzeitpunkt in derselben Region, obwohl †K.________ nicht dort lebte und nur einen geringen Bezug zum AZ.________ (Region) und zum J.________(Ort) hatte (einmaliger Ausflug mit der Schulklasse).  Der Beschuldigte hat sämtliche SMS-Nachrichten im Tatzeitraum resp.