Schliesslich relativierte der Beschuldigte seine Aussagen, wonach er †K.________ nicht gekannt habe, bei seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2020 und gab an, dass er dabeibleibe und zu diesem Fall nichts sage. Er habe diesen nicht gekannt. Angeblich habe er mit ihm geschrieben, dann müsse es unter einem anderen Namen gewesen sein (pag. 773 Z. 505 ff.). In der Folge machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr. Der Beschuldigte hat seine Aussagen folglich nicht von Beginn weg verweigert, sondern zunächst gar gelogen. Erst als ihn die Beweislage fast erdrückte, bezog er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (vgl. dazu Ziff. II.9.8.5 vorne).