Diese Ausführungen sind wie folgt zu präzisieren: Der Beschuldigte hat die Aussagen zu Beginn (noch) nicht vollständig verweigert, sondern vielmehr angegeben, †K.________ nicht zu kennen und nichts mit dem leblos aufgefundenen Opfer zu tun zu haben (pag. 615 Z. 136 f.; pag. 628 Z. 76 ff.; pag. 646 Z. 437 ff.; pag. 655 Z. 61; pag. 655 Z. 61 und 65). Auf Vorhalt im Rahmen der Einvernahme vom 27. November 2019, wonach er gemäss den bisherigen Ermittlungen †K.________ gekannt und mit diesem per Mobiltelefon Kontakt gehabt habe, führte er nochmals aus, dass dies nicht stimme (pag. 655 Z. 67 ff.).