an den Beschuldigten, die Anrufprotokolle, welche Anrufe zwischen dem Beschuldigten und K.________ aufweisen, und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, welche Antennenstandorte zeigen, die auf eine örtliche Nähe zwischen den Aufenthaltsorten des Beschuldigten und K.________ am Abend des 24.05.2019 hindeuten, nach einer Erklärung. Zudem hat der Beschuldigte nicht nur die Aussage verweigert, sondern nachweislich falsch ausgesagt, nämlich, dass er K.________ nicht gekannt habe.