Grundsätzlich besteht zwar ein Aussageverweigerungsrecht und dieses darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Wenn jedoch die Gesamtumstände nach «einer Erklärung rufen» und der Beschuldigte die Aussage verweigert, kann ihm dies als Indiz zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. u.a. Entscheid BGer 1P.277/2004 vom 15.09.2004, E. 2.1.; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3 m.w.H.). Vorliegend rufen die letzten aktiven SMS von K.________ an den Beschuldigten, die Anrufprotokolle, welche Anrufe zwischen dem Beschuldigten und K.__