__ gekommen, hätte der Beschuldigte Hilfe holen können. Er war mit dem Auto im J.________(Ort) und hätte weiter nach unten fahren können, wo er wieder Mobiltelefonempfang gehabt hätte – zumal er die Region kannte und wusste, wo es Empfang gab. Oder er hätte von einem Restaurant oder Haus aus via Festnetztelefon Hilfe avisieren können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Herunterstossen wie das Beweisergebnis zum Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ (vgl. hiervor Ziff. II.4.4.) zeigt, kein fremdes Verhaltensmuster für den Beschuldigten ist.