Ein Unfallgeschehen erscheint aus den bereits genannten Gründen – K.________ war nur mässig alkoholisiert, hatte keine Drogen konsumiert, die Wege und Brücken waren in gutem Zustand, es wurden keine Abrutschspuren gefunden – wenig wahrscheinlich. Zudem spricht das Nachunfallverhalten des Beschuldigten dagegen: Wären der Beschuldigte und K.________ gemeinsam unterwegs gewesen und es wäre zu einem Unfall-Sturz von K.________ gekommen, hätte der Beschuldigte Hilfe holen können.