Dass er sie am Ort der sexuellen Handlungen zurückgelassen hätte, ist aus den anderen Fällen nicht bekannt und stellt kein gängiges Verhaltensmuster des Beschuldigten dar. Auch die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer festgehalten, dass K.________ wohl nicht alleine zu Fuss unterwegs gewesen wäre, sondern im Auto des Beschuldigten, wenn sich diese denn getroffen hätten (pag. 2222). Alternativszenario D: Der Tod von K.________ war ein Unfallgeschehen im Beisein des Beschuldigten.