Einerseits hätte K.________ spät abends keine Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause mehr gehabt und wäre bei dieser Uhrzeit und mit seiner Ausrüstung eher der Strasse entlang gelaufen, anstatt über den Wanderweg zu gehen, Andererseits hat der Beschuldigte seine sexuellen Bekanntschaften nach einem Treffen jeweils wieder zum Bahnhof oder nach Hause gefahren. Dass er sie am Ort der sexuellen Handlungen zurückgelassen hätte, ist aus den anderen Fällen nicht bekannt und stellt kein gängiges Verhaltensmuster des Beschuldigten dar.