In der Umgebung des Leichenfundorts wurden durch die Gebirgsspezialisten weder liegengebliebene Gegenstände noch mögliche Abrutschspuren oder andere Auffälligkeiten festgestellt (pag. 553). Es ist wenig naheliegend, dass K.________ nach einem Treffen mit dem Beschuldigten noch alleine im J.________(Ort) verblieben wäre. Einerseits hätte K.______