88 9.8.14 Keine Hinweise auf ein Unfallgeschehen Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2360): Alternativszenario C: Der Tod von K.________ war ein Unfallgeschehen ohne Beisein des Beschuldigten, aber nach einem vorgängigen Treffen mit dem Beschuldigten.