__ angetroffenen Bekleidung (insb. keine Oberkörperbekleidung) spricht. Die Bekleidungssituation von †K.________ und das nicht Auffinden eines T-Shirts, eines Pullovers und/oder einer Jacke, das Fehlen von weiteren Effekten wie Mobiltelefon, Portemonnaie oder Ausweis in der näheren und von der Polizei abgelaufenen Umgebung spricht vielmehr gegen einen Suizid, insbesondere da †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 nachweislich mit seinem Mobiltelefon unterwegs war (vgl. Ziff. II.9.8.9 vorne).